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EINSTELLUNG VON PERSONAL

Für die Einstellung arbeitsloser Personen kann es unter bestimmten Voraussetzungen eine finanzielle Unterstützung geben.

 

Viele Existenzgründer und Unternehmer vertreten die Meinung, sie erhalten die Förderung als "Dank" dafür, dass sie einen arbeitslosen Menschen einstellen. Diese Ansicht ist falsch! Die Förderung liegt immer in der Person des/der Arbeitslosen bzw. Einzustellenden. Demzufolge wird sich die Höhe und Dauer eines Zuschusses auch nach der Art und dem Ausmaß von Vermittlungshemmnisses der arbeitslosen Person richten. Beispielsweise kann es für die Einstellung von Langzeitarbeitslosen und in der jeweiligen Branche nicht qualifizierten Personen eine längere und höhere Förderung geben als für Personen mit Branchen-/Tätigkeitskenntnissen, die nur kurz arbeitslos waren.

 

Der Arbeitgeber erhält letztendlich den Zuschuss (das Geld). Es wird jedoch für die eingestellte Person gezahlt. Ansprechpartner für die Förderung ist demzufolge immer die Stelle (Agentur für Arbeit, ARGE, Jobcenter etc.) bei welcher der arbeitslose Bewerber gemeldet ist.

 

Spezielle Programme für die Einstellung von Personal durch Existenzgründer gibt es nicht (mehr). Es besteht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit der Antragstellung auf einen Eingliederungszuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich von Minderleistungen. Deren Höhe beträgt in der Regel bis zu 50 Prozent des Arbeitsentgeltes und des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Der Zuschuss wird längstens zwölf Monate gezahlt.

 

Die Antragstellung auf einen Zuschuss muss vor Einstellung der arbeitslosen Person erfolgen. Ansprechpartner hierfür sind die für den Arbeitslosen zuständigen Sachbearbeiter bzw. Fallmanager.

 

Bei der Suche nach geeignetem Personal über Arbeitsagentur, Jobcenter etc. ist die unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeberservice dieser Behörden zu empfehlen.

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