Die Einstellung von Personal im Rahmen einer ausgeübten Nebenbei-Selbständigkeit ist möglich. Sie stellt jedoch eine Ausnahme dar.

Auswirkungen auf den Status der Nebenbei-Selbständigen

Die Beschäftigung eigener Mitarbeiter (insbesondere von Vollzeit-Arbeitskräften) kann für den nebenberuflich Selbständigen zu einem möglichen Statuswechsel der eigenen Person in der Sozialversicherung führen. Ein Resultat wäre die Einstufung als hauptberuflich Selbständiger (Vollexistenz) durch die Krankenkasse mit allen Rechten und Pflichten. Dieser Wechsel kann beträchtliche arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen mit sich bringen.

 

Vor der Einstellung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers sollten nebenberuflich Selbständige Kontakt mit der eigenen Krankenkasse wegen möglicher Auswirkungen auf den zukünftigen persönlichen Status aufnehmen.

Betriebsnummer

Zur Anmeldung von Mitarbeitern bei den Sozialversicherungsträgern ist eine Betriebsnummer erforderlich. Diese wird auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit vergeben.

Geringfügige und kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse

Geringfügige Beschäftigung

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung -der sogenannte Minijob- liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 450,00 Euro im Monat nicht überschreitet.
Eine Beschränkung auf die wöchentliche Arbeitszeit oder die Anzahl des Einsatzes des Mitarbeiters im Monat ist dabei nicht gegeben.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen führt der Arbeitgeber üblicherweise 31,15 Prozent Pauschal-Sozialversicherungsbeitrag und -Steuer an die Deutsche Rentenversicherung – Knappschaft-Bahn-See ab.
Es besteht für die geringfügig Beschäftigten Rentenversicherungspflicht. Sie können sich auf Antrag jedoch hiervon befreien lassen.

Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres auf eine Dauer von nicht mehr als drei Monate (bei einer Beschäftigung an mindestens fünf Tagen pro Woche) oder insgesamt 70 Arbeitstage (bei einer Beschäftigung von regelmäßig weniger als fünf Tagen wöchentlich) vertraglich oder durch die Eigenart der der Tätigkeit begrenzt ist.
Diese Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

An- und Abmeldung der Beschäftigten

Die An- und Abmeldung dieser Mitarbeiten sowie weitere Meldepflichten des Arbeitgebers zu diesen beiden Beschäftigungsverhältnissen erfolgen bei der Deutschen Rentenversicherung – Knappschaft-Bahn-See.