Für die Anerkennung einer unzweifelhaft unternehmerischen Tätigkeit sind sowohl durch haupt- als auch nebenberuflich Selbständige die nachfolgenden Merkmale zu erfüllen. Ihre Umsetzung verhindert die Gefahr einer Scheinselbständigkeit.

Merkmale für Selbständigkeit

Eigene Unternehmensorganisation / -struktur

-die damit in Verbindung stehenden Kriterien berühren überwiegend die hauptberufliche Selbständigkeit-
u. a. Beschäftigung eigenen Personals; eigene Geschäftsräume (hierzu gehört auch ein häusliches Arbeitszimmer); Einsatz eigenen Betriebskapitals bzw. die Aufnahme von Darlehen bei gleichzeitig persönlicher Haftung; Entscheidungsfreiheit über Investitionen und die Art ihrer Finanzierung

Eigenes Auftreten am Markt

u. a. durch Werbung für das eigene Unternehmen

Ausschluss einer persönlichen Abhängigkeit von einem Auftraggeber

u.a. Vermeidung einer inhaltlichen und fachlichen Weisungsgebundenheit durch einen Auftraggeber oder seine Mitarbeiter; eigene Festlegung des zeitlichen und örtlichen Einsatzes

Ausschluss einer Eingliederung in die Organisation eines Auftraggebers

u.a. Vermeidung der Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern des Auftraggebers mit dem Charakter der Eingliederung in dessen Betrieb; Vermeidung der kostenlosen Nutzung von Räumlichkeiten, Geräten oder Arbeitsmaterialien des Auftraggebers

Angemessene Verteilung von Chancen und Risiken

u.a. Aufbau und Pflege eines eigenen Kundenstammes; eigene Preisgestaltung und  Entscheidungsfreiheit über die Gewährung von Rabatten, Zahlweise der Kunden etc.; Ausschluss der Übernahme unternehmerischer Risiken durch Dritte.

 

Bei der Ausübung der Tätigkeit sollte auf die möglichst umfassende Umsetzung der benannten Punkte geachtet werden.
Diese Thematik tangiert überwiegend die hauptberufliche Selbständigkeit. Sie stellt jedoch auch eine Orientierung für Nebenbei-Unternehmer dar. Bei einer Nichtbeachtung besteht die Gefahr einer Scheinselbständigkeit – in dem Fall überwiegen die Elemente eines angestellten Verhältnisses Dies hat zur Folge, dass aus der Scheinselbständigkeit rückwirkend ein versicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis wird.

Statusfeststellung

Bei vorhandenen Zweifeln, ob mit der Ausübung der gewerblichen, freiberuflichen … Tätigkeit tatsächlich der Status ‚Selbständige/r‘ besteht oder bei gewünschter Klarheit über die eigene Rolle in Bezug auf Selbständige/r oder Scheinselbständige/r kann man den Status ‚amtlich‘ klären lassen.

 

Bei der Prüfung des Status kommt es jedoch nicht allein auf bestehende vertragliche Regelung mit Geschäftspartnern, Kunden etc. an. Vielmehr werden die tatsächlichen Verhältnisse im beruflichen (unternehmerischen) Alltag betrachtet. Es wird stets auf den Einzelfall abgestellt.

 

Zuständig für eine Prüfung des Status als Selbständiger bzw. Scheinselbständiger ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung.

Die Statusfeststellung kann auf freiwilliger Basis (Antragstellung) erfolgen. Sie wird ungeachtet dessen mit Sicherheit auch im Rahmen einer Betriebsprüfung vorgenommen.