Jedes Unternehmen trägt eine Geschäftsbezeichnung (Name des Unternehmens). Sie dient der Individualisierung, Unterscheidung und Wiedererkennung eines Unternehmens oder eines freiberuflich Tätigen. Der Unternehmer/Freiberufler tritt damit in der Öffentlichkeit auf.

Geschäftsbezeichnung

Kaufleute, konkret Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, führen eine Firma. Nach § 17 HGB ist die Firma der Name eines Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt. Sie haben bei der Wahl der Firma (gleichzusetzen mit der Geschäftsbezeichnung) einen großen Spielraum. Sie können eine Namens-, Sach- oder Phantasiefirma bzw. Mischform daraus haben.

 

Derartige Freiheiten sind für Nichtkaufleute, in diesem Fall sogenannte Kleingewerbetreibende, sehr eingeschränkt. Zu ihnen zählen Einzelunternehmer und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sowie Freiberufler (soweit diese keine Kapitalgesellschaft gründen).

 

Grundsätzlich ist zu empfehlen, als Kleingewerbetreibender im Geschäftsverkehr und soweit man sich an einen bestimmten Empfänger wendet, seinen Nachnamen und mindestens einen ausgeschrieben Vornamen anzugeben.
Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind alle Gesellschafter mit Nachnamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und dem Zusatz GbR aufzuführen.
Konkret: bei Briefen, Angeboten, Rechnungen, Mahnungen an einen Kunden, Geschäftspartner, eine Behörde,  ein Gericht etc..
Demzufolge ist der Name in Flyern, Zeitungsannoncen oder bei der Fahrzeugwerbung entbehrlich, da hier kein bestimmter ‚Empfänger‘ angesprochen wird.

 

Es ist denkbar, dass auch Einzelunternehmen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts für Ihr Unternehmen eine Phantasiebezeichnung haben. In dem Fall muss jedoch immer klar ersichtlich sein, dass es sich um keine im Handelsregister eingetragene Firma handelt!
Dies muss in der Form erfolgen, dass zur Phantasiebezeichnung die Bezeichnung Inhaber zuzüglich Name(n) und Vorname(n) gesetzt werden – und dies in einer sofort wahrnehmbaren und lesbaren Schriftgröße!

 

Beispiele:
Hundesalon „Locke“ – Inhaber: Max Mischling
Hundesalon „Locke“ – Inhaberin: Max Mischling und Heinrich Husky GbR

 

Als eine sichere Variante gilt die Angabe des/der Vor- und Nachnamen vor der Tätigkeits- oder Geschäftsbezeichnung.

 

Bei der Wahl von insbesondere Phantasiebezeichnungen sind unter Umständen Urheber- und Markenrechte zu beachten.

 

Bei Freiberuflern genügt die Angabe des Nachnamens in Verbindung mit der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung.

Pflichtangaben auf Geschäftsbögen und im Internet

Durch Unternehmen sind bestimmte Informationspflichten zu erfüllen. Sie beziehen sich insbesondere auf das Impressum einer Website und Pflichtangaben auf Geschäftsbögen bzw. als Signatur in einer Mail.

 

Die Regelungen zu Angaben auf Geschäftsbögen und im Internet finden sich in mehreren Gesetzen. Dazu gehören das Telemediengesetz, der Rundfunkstaatsvertrag, die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung und das Umsatzsteuergesetz.

 

Fehlende oder fehlerhafte Pflichtangaben führen oft zu kostenpflichtigen Abmahnungen. Dies kann durch die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben vermieden werden.